Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Informationsbroschüre informieren wir Sie über die Phanar Asset Management AG (nachfolgend «Vermögensverwalter» genannt), unsere Massnahmen zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise Nachrichtenlosigkeit, unsere angebotenen Finanzdienstleistungen und die damit verbundenen Risiken, den Umgang mit Interessenkonflikten sowie die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens vor der Ombudsstelle. Die Informationen in der vorliegenden Broschüre können sich von Zeit zu Zeit ändern. Die aktuellste Version dieser Broschüre finden Sie auf unserer Internetseite unter hier oder Sie können diese an unserer Geschäftsadresse physisch beziehen.

Über die Kosten und Gebühren der angebotenen Finanzdienstleistungen informieren wir Sie separat / mit dem jeweiligen Anhang zum Finanzdienstleistungsvertrag.

Informationen über die allgemein mit den Finanzinstrumenten verbunden Risiken entnehmen Sie bitte der Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung.

Die Broschüre ist im Internet abrufbar unter hier.

Die vorliegende Broschüre erfüllt die Informationspflichten gemäss dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und soll Ihnen einen Überblick über die Finanzdienstleistungen des Vermögensverwalters verschaffen. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne anlässlich eines persönlichen Gesprächs zur Verfügung.

Phanar Asset Management AG

1.                   Informationen über den Vermögensverwalter

1.1                Name und Adresse

Name

Phanar Asset Management AG

Adresse

Kolinplatz 10

PLZ / Ort

6300 Zug

Telefon

+41 41 541 54 60

E-Mail

info@phanar.com

Internetseite

www.phanar.com

HReg-Nr.

CHE-110.112.210

1.2                Tätigkeitsfeld

Der Vermögensverwalter hat Sitz in Zug. Er bietet Vermögensverwaltung und Anlageberatung an. Dazu können auf Wunsch des Kunden auch kollektive Kapitaleinlagen eingesetzt werden, welche der Vermögensverwalter in Zusammenarbeit mit Dritten betreibt und anbietet.

1.3                Aufsichtsstatus und zuständige Behörde sowie Aufsichtsorganisation

Der Vermögensverwalter befindet sind zurzeit im Prozess zur Erlangung einer Bewilligung der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes. Ferner strebt der Vermögensverwalter an, von der Aufsichtsorganisation AOOS – Schweizerische Aktengesellschaft für Aufsicht, Clausiusstrasse 50, 8006 Zürich beaufsichtigt zu werden.

1.4                Berufsgeheimnis

Der Vermögensverwalter untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss dem Finanzinstitutsgesetz.

1.5                Wirtschaftliche Bindungen an Dritte

Der Vermögensverwalter hat wirtschaftliche Bindungen an Dritte, welche zu einem Interessenkonflikt führen können. Entsprechende Bindungen bestehen aufgrund von kollektiven Kapitalanlagen, welche der Vermögensverwalter zusammen mit Dritten betreibt und anbietet. Der Dritte ist die rechtliche selbständige Phanar Asset Management (UK) Limited, 28 Ecclestone Square, London, United Kingdom, welche die erwähnten kollektiven Kapitalanlagen verwaltet. Für die Kunden entsteht daraus das Risiko, dass die finanzielle Gesamtbelastung beim Einsatz erwähnter kollektiver Kapitalanlagen höher ist, als bei kollektiven Kapitalanlagen unabhängiger Anbieter. Zur Minderung dieser Risiken hat der Vermögensverwalter eine Reihe von Vorkehrungen getroffen. Er hat u.a. Massnahmen getroffen, welche verhindern, dass dem Kunden Gebühren für die kollektiven Kapitalanlagen belastet werden, wenn diese im Rahmen von Mandaten des Vermögensverwalters eingesetzt werden.

2.                   Nachrichtenlose Vermögen

Es kommt vor, dass Kontakte zu Kunden abbrechen und die Vermögenswerte in der Folge nachrichtenlos werden. Solche Vermögenswerte können bei den Kunden und ihren Erben endgültig in Vergessenheit geraten. Zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise Nachrichtenlosigkeit wird Folgendes empfohlen:

  • Adress- und Namensänderungen: Bitte um umgehende Mitteilung bei Wohnsitz-, Anschrift- oder Namenswechsel.
  • Spezielle Weisungen: Bitte um Orientierung über längere Abwesenheiten und über eine allfällige Umleitung der Korrespondenz an eine Drittadresse sowie über die Erreichbarkeit in dringenden Fällen während dieser Zeit.
  • Erteilung von Vollmachten: Es kann sich empfehlen, eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, an die der Vermögensverwalter im Falle eines Kontaktabbruchs herantreten kann.

 

 

  • Orientierung von Vertrauenspersonen und letztwillige Verfügung: Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit besteht darin, dass eine Vertrauensperson über die Beziehung mit dem Vermögensverwalter orientiert wird. Allerdings darf der Vermögensverwalter einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft erteilen, wenn sie hierzu schriftlich bevollmächtigt worden ist. Ferner können die betroffenen Vermögenswerte zum Beispiel in einer letztwilligen Verfügung erwähnt werden.

Der Vermögensverwalter steht für Fragen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen können auch der Broschüre «Nachrichtenlose Vermögen» der Schweizerischen Bankiervereinigung entnommen werden. Die Broschüre ist im Internet abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/_Resources/Persistent/0/e/d/a/0eda4eea99e399a517dc15f86cae429ea527f027/SBVg_Kundeninformation_Nachrichtenlose_Verm%C3%B6genswerte_2015_DE.pdf.

3.                   Informationen über die vom Vermögensverwalter angebotenen Finanzdienstleistungen

3.1                Kundensegmentierung und Opting-in

Das FIDLEG teilt alle Kunden sog. Kundensegmenten zu. Diese Kundensegmentierung dient dazu, ein den Kunden angepasstes Schutzniveau sicherzustellen.

Es bestehen die Kundensegmente «Privatkunde», «professioneller Kunde» und «institutioneller Kunde». Jedes dieser Kundensegmente unterliegt unterschiedlichen Schutzbestimmungen, wobei dem Segment der «Privatkunden» der höchste Schutz zuteilwird.

Kunden, welche einem höheren Kundensegment zugeordnet sind, haben die Möglichkeit, sich einem tieferen Kundensegment und somit einem höheren Schutz zu unterstellen (sog. Opting-in).

Ohne gegenteilige Erklärung, behandelt der Vermögensverwalter alle seine Kunden als Privatkunden und stellt somit einen bestmöglichen Kundenschutz sicher.

3.2                Vermögensverwaltung

3.2.1            Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung

Bei der Vermögensverwaltung verwaltet der Vermögensverwalter im Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden Vermögen, welches der Kunde bei einer Depotbank hinterlegt hat. Der Vermögensverwalter führt Transaktionen nach eigenem, freiem Ermessen und ohne Rücksprache mit dem Kunden durch. Hierbei stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die durch ihn ausgeführte Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden sowie der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entsprechen und sorgt dafür, dass die Portfoliostrukturierung für den Kunden geeignet ist.

3.2.2            Rechte und Pflichten

Bei der Vermögensverwaltung hat der Kunde das Recht auf Verwaltung der Vermögenswerte in seinem Portfolio. Dabei wählt der Vermögensverwalter die in das Portfolio aufzunehmenden Anlagen im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots mit gehöriger Sorgfalt aus. Der Vermögensverwalter gewährleistet eine angemessene Risikoverteilung, soweit es die Anlagestrategie erlaubt. Er überwacht das von ihm verwaltete Vermögen regelmässig und stellt sicher, dass die Anlagen mit der vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen und für den Kunden geeignet sind.

Der Vermögensverwalter informiert den Kunden regelmässig über die vereinbarte und erbrachte Vermögensverwaltung.

3.2.3            Risiken

Bei der Vermögensverwaltung entstehen grundsätzlich folgende Risiken, welche in der Risikosphäre des Kunden liegen und somit der Kunde trägt:

  • Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vom Kunden gewählten und vereinbarten Anlagestrategie können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgend). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.
  • Substanzerhaltungsrisiko das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Kunde vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen (s. oben).
  • Informationsrisiko seitens des Vermögensverwalters das Risiko, dass der Vermögensverwalter über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei der Vermögensverwaltung berücksichtigt der Vermögensverwalter die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden (Eignungsprüfung). Sollte der Kunde dem Vermögensverwalter unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen machen, besteht das Risiko, dass der Vermögensverwalter keine für den Kunden geeigneten Anlageentscheide treffen kann.
  • Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Kunden, welche Vermögensverwaltung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungsverhältnisses in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, welche ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Portfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.

Ferner entstehen bei der Vermögensverwaltung Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.

3.2.4            Berücksichtigtes Marktangebot

Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot erfasst eigene und fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der Vermögensverwaltung stehen dem Kunden folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:

  • Aktien;
  • Forderungspapiere;
  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen;
  • strukturierte Produkte;
  • Derivate;
  •  

3.3                Umfassende Anlageberatung

3.3.1            Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung

Im Rahmen der umfassenden Anlageberatung berät der Vermögensverwalter den Kunden hinsichtlich Transaktionen mit Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des gesamten Portfolios. Zu diesem Zweck stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die empfohlene Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen (Eignungsprüfung) sowie Bedürfnissen des Kunden bzw. der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entspricht. Der Kunde entscheidet daraufhin selber, inwiefern er der Empfehlung des Vermögensverwalters Folge leisten möchte.

3.3.2            Rechte und Pflichten

Bei der umfassenden Beratung hat der Kunde das Recht auf für ihn geeignete persönliche Anlageempfehlungen. Die umfassende Anlageberatung erfolgt regelmässig und auf Initiative des Kunden in Bezug auf Finanzinstrumente im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots. Dabei berät der Vermögensverwalter den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gleichen Sorgfalt, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Der Vermögensverwalter informiert den Kunden unverzüglich über alle wesentlichen Schwierigkeiten, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen könnten. Ferner informiert der Vermögensverwalter den Kunden regelmässig über die vereinbarte und erbrachte Anlageberatung.

3.3.3            Risiken

Bei der umfassenden Anlageberatung entstehen grundsätzlich folgende Risiken, welche in der Risikosphäre des Kunden liegen und somit der Kunde trägt:

  • Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vom Kunden gewählten und vereinbarten Anlagestrategie können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgend). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.
  • Substanzerhaltungsrisiko das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Kunde vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen (s. oben).
  • Informationsrisiko seitens des Vermögensverwalters das Risiko, dass der Vermögensverwalter über zu wenig Informationen verfügt, um eine geeignete Empfehlung aussprechen zu können: Bei der umfassenden Anlageberatung berücksichtigt der Vermögensverwalter die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele (Eignungsprüfung) sowie die Bedürfnisse des Kunden. Sollte der Kunde dem Vermögensverwalter unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, Anlagezielen oder Bedürfnissen machen, besteht das Risiko, dass ihn der Vermögensverwalter nicht geeignet beraten kann.
  • Informationsrisiko seitens des Kunden das Risiko, dass der Kunde über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Auch wenn der Vermögensverwalter das Portfolio bei der umfassenden Anlageberatung berücksichtigt, trifft der Kunde die Anlageentscheide. Der Kunde benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen. Somit entsteht das Risiko für den Kunden, dass er aufgrund fehlendem oder mangelhaftem Finanzwissen für ihn geeignete Anlageempfehlungen nicht Folge leistet.
  • Risiko hinsichtlich der Zeitabstimmung bei der Auftragserteilung das Risiko, dass der Kunde im Nachgang einer Beratung einen Kauf- oder Verkaufsauftrag zu spät erteilt, was zu Kursverlusten führen kann: Die vom Vermögensverwalter abgegebenen Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Beratung zur Verfügung stehenden Marktdaten und sind aufgrund der Marktabhängigkeit nur für einen kurzen Zeitraum gültig.
  • Risiko einer mangelnden Überwachung das Risiko, dass der Kunde sein Portfolio nicht oder unzureichend überwacht: Vor der Aussprache einer Anlageempfehlung überprüft der Vermögensverwalter die Zusammensetzung des Portfolios. Ausserhalb der Beratung trifft der Vermögensverwalter zu keiner Zeit eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Strukturierung des Portfolios. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den Kunden können verschiedene Risiken, wie Klumpenrisiken, einhergehen.
  • Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Kunden, welche umfassende Anlageberatung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Anlageberatungsverhältnisses in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, welche ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Portfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.
  • Ferner entstehen bei der umfassenden Anlageberatung Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.

3.3.4            Berücksichtigtes Marktangebot

Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot umfasst eigene und fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der umfassenden Anlageberatung stehen dem Kunden folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:

  • Aktien;
  • Forderungspapiere;
  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen;
  • strukturierte Produkte;
  • Derivate;

3.4                Execution Only

3.4.1            Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung

Als Execution Only gelten sämtliche Finanzdienstleistungen, die sich auf die reine Übermittlung von Kundenaufträgen durch den Vermögensverwalter ohne jegliche Beratung oder Verwaltung beziehen. Bei Execution Only werden Aufträge ausschliesslich durch den Kunden veranlasst und durch den Vermögensverwalter übermittelt. Der Vermögensverwalter prüft nicht, inwiefern die fragliche Transaktion den Kenntnissen und Erfahrungen (Angemessenheit) sowie den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden (Eignung) entspricht.

Im Zusammenhang mit der zukünftigen Auftragserteilung durch den Kunden wird der Vermögensverwalter nicht erneut darauf hinweisen, dass keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchgeführt wird.

Der Vermögensverwalter bietet Execution-Only-Transaktionen ausschliesslich im Rahmen von Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsverträgen an.

3.4.2            Rechte und Pflichten

Bei Execution Only hat der Kunde das Recht, Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots zu erteilen. Der Vermögensverwalter hat die Pflicht, erteilte Aufträge mit der gleichen Sorgfalt zur Ausführung zu übermitteln, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Der Vermögensverwalter informiert den Kunden unverzüglich über alle wesentlichen Umstände, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen könnten. Ferner informiert der Vermögensverwalter den Kunden regelmässig über die vereinbarten und erbrachten Aufträge.

Risiken

Bei Execution Only entstehen grundsätzlich folgende Risiken, welche in der Risikosphäre des Kunden liegen und somit der Kunde trägt:

  • Substanzerhaltungsrisiko das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt vollumfänglich der Kunde. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen (s. oben).
  • Informationsrisiko seitens des Kunden das Risiko, dass der Kunde über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei Execution Only trifft der Kunde Anlageentscheide ohne Zutun des Vermögensverwalters. Der Kunde benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen, und Zeit, um sich mit den Finanzmärkten auseinandersetzen zu können. Sollte der Kunde nicht über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, entsteht für ihn das Risiko, dass er in ein für ihn unangemessenes Finanzinstrument investiert. Fehlendes oder mangelhaftes Finanzwissen könnte ferner dazu führen, dass der Kunde Anlageentscheide trifft, welche nicht seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen entsprechen.
  • Risiko hinsichtlich der Zeitabstimmung bei der Auftragserteilung das Risiko, dass der Kunde für die Auftragserteilung einen schlechten Zeitpunkt wählt, welcher zu Kursverlusten führt.
  • Risiko der mangelnden Überwachung das Risiko, dass der Kunde sein Portfolio nicht oder unzureichend überwacht: Der Vermögensverwalter trifft zu keiner Zeit eine Überwachungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den Kunden können verschiedene Risiken, wie Klumpenrisiken, einhergehen.

Ferner entstehen bei Execution Only Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.

3.4.4            Berücksichtigtes Marktangebot

Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot richtet sich nach jenem von der vom Kunden gewählten Depotbank.

3.5                Basisinformationsblatt

Kunden, welche als Privatkunden gelten, muss der Vermögensverwalter im Rahmen der Anlageberatung und bei Execution Only Transaktionen ggf. ein sog. Basisinformationsblatt (BIB) zur Verfügung stellen. BIB enthalten wesentliche Informationen zu Finanzinstrumenten in kurzer Form.

Der Vermögensverwalter muss das BIB grundsätzlich vor dem Vertragsabschluss oder vor der Zeichnung des Finanzinstruments zur Verfügung stellen. Erfolgt ein Geschäft indes unter Abwesenden (z.B. fernmündlich mittels Telefons oder E-Mail) und liegt keine gegenteilige Erklärung des Kunden vor, stellt der Vermögensverwalter das BIB ggf. erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung.

 

 

4.                   Umgang mit Interessenkonflikten

4.1                Im Allgemeinen

Interessenkonflikte können entstehen, wenn der Vermögensverwalter:

  • unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von Kunden für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
  • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Kunden widerspricht;
  • bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Kunden über die Interessen anderer Kunden zu stellen; oder
  • unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.

Dabei können Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Execution Only, umfassender Anlageberatung und Vermögensverwaltung auftreten. Sie entstehen insbesondere durch das Zusammentreffen von:

  • mehreren Kundenaufträgen;
  • Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften oder sonstigen eigenen Interessen des Vermögensverwalters; oder
  • Kundenaufträgen mit Geschäften der Mitarbeiter des Vermögensverwalters.

Um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, dass sich diese zum Nachteil des Kunden auswirken, hat der Vermögensverwalter interne Weisungen erlassen und organisatorische Vorkehrungen getroffen:

  • Bei der Auftragsdurchführung beachtet der Vermögensverwalter das Prioritätsprinzip, d.h. sämtliche Aufträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unverzüglich erfasst.
  • Der Vermögensverwalter verpflichtet seine Mitarbeitenden, Mandate, die zu einem Interessenkonflikt führen können, offenzulegen.
  • Der Vermögensverwalter gestaltet seine Vergütungspolitik so aus, dass keine Anreize für verpönte Verhaltensweisen entstehen.
  • Der Vermögensverwalter bildet seine Mitarbeitenden regelmässige weiter und sorgt für die erforderlichen Fachkenntnisse.

Trotz dieser Vorkehrungen kann eine Benachteiligung von Kundeninteressen aufgrund von wirtschaftlichen Bindungen an Dritte nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Bindungen bestehen aufgrund von kollektiven Kapitalanlagen, welche der Vermögensverwalter zusammen mit Dritten betreibt und anbietet. Der Dritte ist die rechtlich selbständige Phanar Asset Management (UK) Limited, 28 Ecclestone Square, London, United Kingdom, welche die erwähnten kollektiven Kapitalanlagen verwaltet. Daraus entsteht für Kunden das Risiko, dass die finanzielle Gesamtbelastung beim Einsatz erwähnter kollektiver Kapitalanlagen höher ist, als bei kollektiven Kapitalanlagen unabhängiger Anbieter. Zur Minderung dieser Risiken hat der Vermögensverwalter eine Reihe von Vorkehrungen getroffen. Er hat u.a. Massnahmen getroffen, welche verhindern, dass dem Kunden Gebühren für die kollektiven Kapitalanlagen belastet werden, wenn diese im Rahmen von Mandaten des Vermögensverwalters eingesetzt werden.

4.2                Entschädigungen durch und an Dritte im Besonderen

Im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen nimmt der Vermögensverwalter Entschädigungen von Dritten entgegen. Der Vermögensverwalter klärt seine Kunden über die Art, den Umfang, die Berechnungsparameter und die Bandbreiten von Entschädigungen durch Dritte, welche dem Vermögensverwalter bei der Erbringung der Finanzdienstleistung zufliessen können, auf. Der Kunde verzichtet auf die Entschädigung durch Dritte und der Vermögensverwalter behält diese ein. Der Vermögensverwalter hat entsprechende interne Massnahmen getroffen, um daraus entstehende Interessenkonflikte zu vermeiden.

4.3                Weitere Informationen

Weitere Informationen zu möglichen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, welche der Vermögensverwalter erbringt, und die zum Schutz des Kunden ergriffenen Vorkehrungen stellt Ihnen gerne der Vermögensverwalter auf Wunsch zur Verfügung.

5.                   Ombudsstelle

Ihre Zufriedenheit ist unser Anliegen. Sollte der Vermögensverwalter dennoch einen Rechtsanspruch Ihrerseits zurückgewiesen haben, können Sie ein Vermittlungsverfahren durch die Ombudsstelle einleiten. Diesfalls wenden Sie sich bitte an:

 

Name

Ombud Finance Switzerland OFS

Adresse

16 Boulevard des Tranchées

PLZ / Ort

1206 Geneve

Telefon

+41 22 808 04 51

Internetseite

https://ombudfinance.ch/home-de/

 

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Past performance is not a reliable indicator of future performance. Phanar Asset Management (UK) Limited is authorised and regulated by the Financial Conduct Authority (FRN 747254)

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